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AGB

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die nachstehenden Verkaufs-, Liefer-, Zahlungs- und Geschäftsbedingungen für alle Verträge der AIControl GmbH im Zusammenhang mit der AIControl® Anlage.

1.2 Die AIControl GmbH verkauft ausschließlich im Rahmen dieser Vereinbarung an Geschäftskunden.

1.3 Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von
unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

1.4 Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

1.5 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbedingung unter Kaufleuten werden die Bedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat.

§ 2 Vertragsabschluss und Angebot

2.1 Die AIControl GmbH (im weiteren Verkäufer) ist an das von ihm abgegebene Kaufangebot 60 Tage ab Angebotsdatum gebunden.

2.2 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gelten die Auftragsbestätigung bzw. die Rechnung als Auftragsbestätigung.

§ 3 Preise und Zahlung

3.1 Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk inkl. Lieferung und Montage der Anlage. Zusätzlicher Aufwand für ggf. benötigte Strom- oder Netzwerkzuleitungen werden in Form von Material und Personenstunden berechnet.

3.2 Die Preise verstehen sich stets zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Der Verkäufer behält sich vor, Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Preisänderungen seitens seiner Lieferanten eintreten.

3.3 Angebote sind stets freibleibend.

3.4 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das auf der Rechnung genannte Konto zu erfolgen.

3.5 Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig, außer im nachfolgend genannten Fall.

3.6 Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind 100 % des Kaufpreises bei Auftragserteilung fällig zu zahlen. Bei Zahlung des Gesamtkaufpreises bei Auftragserteilung können 2 % Skonto abgezogen werden. Bei 90 % Anzahlung ist kein Skontoabzug möglich.

3.7 Die Vorauszahlungsbürgschaft wird in Höhe von 90 % des Nettoauftragswertes erbracht, das Einzelstück bis max. 150.000 €. (ohne USt.) Die Rückgabe der Bürgschaft hat sofort nach Erhalt des Gerätes zu erfolgen. Spätestens jedoch ist diese unserem Monteur / oder dem Vertriebspartner bei der Inbetriebnahme auszuhändigen. Bei einer verspäteten Rückgabe wird 1% des Gerätewertes pro Monat berechnet. Vorauszahlungsbürgschaftsregelung für das Ausland:
Anrainerstaaten: Der Kaufpreis ist mit 100 % Vorauskasse fällig, die Höhe der Vorauszahlungsbürgschaft beträgt 50 % des Nettoauftragswertes (ohne USt.). Staaten außerhalb der Anrainerstaaten: Der Kaufpreis ist mit 100 % Vorauskasse fällig (ohne USt.) ohne Vorauszahlungsbürgschaft.

3.8 Der Verkäufer wird den Montagetermin schriftlich mitteilen, maßgeblich für die Frist ist der Zugang der Mitteilung über den Montagetermin beim Käufer.

3.9 Der Einbau und die Montage erfolgt erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung.

3.10 Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basis-Zinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3.11 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen vorbehalten.

3.12 Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle oder nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten.

§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

4.1 Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Verhältnis beruht.

§ 5 Zusätzliche Leistungen

5.1 Die Übernahme von dem Käufer gegenüber Dritten obliegen Leistungen wie z.B. Beratungs- und Planungsleistungen gehören nicht zum Vertragsgegenstand. Eventuelle Angaben dazu sind stets unverbindlich und werden nur gegen Vergütung übernommen.

5.2 Nach dem EnWG in § 49 Absatz 1 muss die technische Sicherheit für Energieanlagen, welche errichtet und betrieben werden, gewährleistet sein und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Um den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen, müssen regelmäßige Wartungs- und Inspektionsarbeiten an den Anlagen durchgeführt werden.

5.3 Ein Wartungsvertrag ist Grundlage für diese Dienstleistung, welcher durch den Käufer und der AIControl GmbH unterzeichnet werden muss.

5.4 Eine TÜV Abnahme kann auf Wunsch erfolgen, bedarf jedoch davor einer Auftragsbestätigung des Käufers.

§ 6 Lieferzeit, Gefahrübergang und Verzug

6.1 Mit der Übergabe der Ware geht die Gefahr auf den Käufer über. Bei Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, geht die Gefahr mit dem Verlassen der Betriebsstätte des Verkäufers auf den Käufer über und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch Fahrzeuge des Verkäufers erfolgt.

6.2 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

6.3 Die unverbindliche Lieferzeit beträgt ca. 6 – 20 Wochen (abhängig von der Anlagengröße) nach Zahlungseingang der ersten Kaufpreisrate bzw. nach Prüfung aller technischen Voraussetzungen, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Lieferzeiten sind im Angebot ersichtlich.

6.4 Sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

6.5 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.

6.6 Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferzeit den Verkäufer schriftlich auffordern binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug.

6.7 Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

6.8 Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

6.9 Wird der Versand der Ware auf Wunsch des Käufers oder aufgrund von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

6.10 Die von der AIControl GmbH genannten Liefertermine sind unverbindlich. Verbindliche Liefertermine erfordern die ausdrückliche schriftliche Bestätigung des Verkäufers. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Käufer übernommenen Pflichten, wie zum Beispiel die Leistung vereinbarter Vorauszahlungen oder die Erbringung vereinbarter Sicherheiten.

6.11 Die AIControl GmbH haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind.

6.12 Der Export der Anlage kann z.B. aufgrund ihrer Art, ihres Verwendungszweckes oder ihres endgültigen Bestimmungsortes zu Genehmigungspflichten führen. Der Käufer wird im Falle von Exporten auf die einschlägigen nationalen wie internationalen Ausführungsvorschriften, wie z.B. die Exportkontrollvorschriften der Europäischen Union, hingewiesen.

6.13 Lieferungen an den Käufer stehen unter dem Vorbehalt nationaler und internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, Embargos oder sonstiger gesetzlicher Verbote.

6.14 Die Lieferfrist verlängert sich auch innerhalb eines Verzuges angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer hierauf nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

7.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich der Verkäufer nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Verkäufer ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn sich der Käufer vertragswidrig verhält.

7.2 Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

7.3 Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.

§ 8 Gewährleistung und Mängelrüge

8.1 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

8.2 Mängelansprüche für neu hergestellte Waren verjähren in 12 Monaten nach erfolgtem Einbau der gelieferten Ware beim Käufer. Für gebrauchte Waren übernimmt der Verkäufer keine Gewährleistung, vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Die Gewährleistung verlängert sich um weitere 12 Monate in Verbindung mit einem Wartungsvertrag.

8.3 Die vorstehende Verkürzung oder Ausschluss der Verjährungsfristen, gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Ebenso gelten sie nicht für einen Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder
auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.

8.4 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern.

8.5 Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

8.6 Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die beanstandete Kaufsache zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen und Zugang zu gewähren. Bei Verweigerung entfällt der Gewährleistungsanspruch.

8.7 Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Verkäufer, unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

8.8 Mängelansprüche bestehen nicht, bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

8.9 Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8.10 Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die vom Verkäufer gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die im Vertrag genannte Niederlassung oder Ort des Käufers verbracht worden ist, es sei denn die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8.11 Das Nichterfüllen der Wartungsarbeiten führt zum Verlust etwaiger Garantie- und Gewährleistungsansprüche.

8.12 Gewährleistungsreparaturen, soweit nicht die gesetzlichen Ansprüche betroffen sind, erfolgen nur an der vom Hersteller gelieferten Anlage unter Vorlage der gültigen Gewährleistungsunterlagen und lückenloser Darlegung des Schadensfalls.

8.13 Bedingungen für vereinbarte Einsparungen werden in einer separaten Vereinbarung aufgeführt, diese sind von beiden Parteien zu unterzeichnen und erst nach Eingang des Originales wirksam.

§ 9 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers (AG)

9.1 Der AG gibt dem VN die Kontaktdaten des Ansprechpartners bzw. technischen Leiters bekannt.

9.2 Der AG hat einen ungehinderten Zugang zur üblichen Geschäftszeit zum System für den AN zur AIControl®-Anlage sicherzustellen, sowie betriebsfremde Personen sicher auszuschließen.

9.3 Werden dem AG Mängel oder Schäden an der Anlage bekannt, so ist dies unverzüglich dem AN mitzuteilen. Der AG verpflichtet sich, ihm bekannte Baumaßnahmen, die den Betrieb der Anlage beeinträchtigen könnten, dem AN
frühzeitig mitzuteilen. Ferner wirkt der AG daraufhin, dass Baumaßnahmen, die nicht vom AN ausgeführt werden, nicht die Störungsmeldung auslösen.

9.4 Der AG informiert den AN über alle Vorkommnisse, die einen ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage beeinträchtigen könnten (grobe Verschmutzung, Zerstörung durch Vandalismus etc.). Durch Unterlassung dieser Mitteilungspflicht entstehende Risiken gehen zu Lasten des AG.

9.5 Der AG verpflichtet sich, während der Vertragsdauer alle in aufgeführten Arbeiten nur durch das Wartungsunternehmen durchführen zu lassen. Auftretende Störungen und Schäden hat der AG zur Vermeidung zusätzlicher Kosten unverzüglich mitzuteilen.

9.6 Der AG verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass die Anlage nicht zugestellt bzw. abgedeckt sind, um die benötigte Luftzirkulation zu gewährleisten.

9.7 Der AG verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, vor der Inbetriebnahme AIControl® alle nicht VDE gerechten Installationen, die Einfluss auf AIControl® haben könnten, umgehend auf seine Kosten zu beseitigen, so dass die Anlage störungsfrei in Betrieb genommen werden kann.

9.8 Der AG muss folgende Arbeiten bauseits erledigen:

  1. Unterkonstruktion, die Unterkonstruktion kann durch den AG verschieden ausgeführt werden, die Maße werden durch den AN nach Auftragserteilung bekannt gegeben.
  2. Bauschott Sollten Bohrungen für die Installation notwendig sein, hat der AG diese wieder selbst zu verschließen.

§ 10 Abtretungs- und Verpfändungsverbot

10.1 Die Abtretung oder Verpfändung vom Käufer gegenüber dem Verkäufer zustehenden Ansprüchen oder Rechten ist ohne Zustimmung des Verkäufers ausgeschlossen, sofern der Käufer nicht ein berechtigtes Interesse an der Abtretung oder Verpfändung nachweist.

§ 11 Wartung und Instandhaltung

11.1 Für die Instandhaltung der AIControl® Anlage berechnet der AN einen Wartungspreis / eine Wartungspauschale gemäß Umfang der im Wartungsplan gewählten Leistung. Preise und Leistung siehe Wartungsvertrag.

§ 12 Datenschutz

12.1 Der Verkäufer speichert und nutzt personenbezogene Daten des Käufers zu Abwicklung der geschlossenen Vertragsbeziehung. Die Daten werden außerdem zur weiteren Pflege der Kundenbeziehung verwendet, sofern der Kunde dem nicht gem. § 28 IV BDSG widerspricht. Unter www.aicontrol.eco können diese heruntergeladen werden.

12.2 Die Anlagen sind unter www.aicontrol.eco Passwort geschützt für den Käufer zugänglich, wenn er einen Wartungsvertrag hat. Das Monitoring dient der Überwachung der Funktionen der AIControl® Anlage.

12.3 Der Käufer stellt der AIControl GmbH dafür die autorisierten IP-Adressen zur Verfügung.

12.4 Das Filmen/ Fotografieren auf dem Firmengelände, sowie das Nennen der Firma als Referenz ist ausdrücklich erlaubt, ein Widerspruch muss schriftlich erfolgen.

§ 13 Sonstiges

13.1 Dieser Vertrag und die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN–Kaufrechts (CISG).

13.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist München.

13.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Nebenabreden, Ergänzungen und Abänderungen sind schriftlich niederzulegen.

13.4 Soweit Angestellte oder Vertriebspartner mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers, um wirksam zu sein.

13.5 Mündliche Erklärungen des Verkäufers oder von Personen, die zur Vertretung des Verkäufers bevollmächtigt sind (Prokura oder Handlungsvollmacht), bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.

13.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

13.7 Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

13.8 Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform (Creditreform Stuttgart Strahler KG, Theodor- Heuss- Str. 2, 70174 Stuttgart) zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei Creditreform erhalten Sie in dem ausführlichen Merkblatt Creditreform-Information gem. Art. 14 EU-DSGVO oder unter www.creditreform-ORT.de/EU-DSGVO*.

Stand: 17.12.2020